Satzung

§ 1 - Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Verein der Freunde des Staatstheaters Darmstadt e. V.. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist Darmstadt

§ 2 - Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung des Theater- und Konzertlebens und aller damit in Verbindung stehenden Belange in Darmstadt, insbesondere die Unterstützung des Staatstheaters Darmstadt.

(2) Als Mittel zur Erreichung dieses Zwecks dienen:

1. Mitgliedsbeiträge, direkte Spenden und Sammlungen für die in Abs. 1 genannten Zwecke,

2. Durchführung von Veranstaltungen und Vorträgen, die der Förderung des Theater- und Konzertlebens in Darmstadt dienen.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 - Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet

1. durch den Tod des Mitglieds oder bei der juristischen Person durch ihre Auflösung,
2. durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand auf den Schluss des Geschäftsjahres,
3. durch Ausschluss aus dem Verein.

(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, ist der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig.

§ 6 - Organe

Die Organe des Vereins sind :
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 - Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 5-11 Mitgliedern.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt
eine/n 1. Vorsitzende(n),
eine/n 2. Vorsitzende(n),
eine/n Schriftführer(in),
eine/n Schatzmeister(in),
eine/n Geschäftsführer(in),
eine/n oder bis zu 6 Beisitzer(innen).

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, bestellt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

(3) Die rechtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch den 1. oder den 2. Vorsitzenden, jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden alleiniger Vertreter ist. Der Schatzmeister hat bei allen Kassen- und Bankgeschäften die Gemeinnützigkeit des Vereins zu beachten. Für Ausgaben von im Einzelfall mehr als 255,64 € ist Zustimmung oder Genehmigung des Vorstandes erforderlich. Dem Schatzmeister kann für alle Bankkonten des Vereins Einzelvollmacht erteilt werden.

(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 - Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung steht außer den ihr durch das Gesetz allgemein zugewiesenen Aufgaben insbesondere die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten zu:

1. Wahl des Vorstandes
2. Entlastung des Vorstandes
3. Wahl der Kassenprüfer

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können zusätzlich einberufen werden, insbesondere

1. zur Entgegennahme von Erklärungen des Vorstandes oder zur Beschlussfassung über dringende Angelegenheiten,
2. wenn 25 v. H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern,
3. zur Beschlussfassung über eine etwaige Auflösung des Vereins.

(4) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch eine Person in der Reihenfolge des § 7 Abs. 2 schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen.
(5) Bei den Abstimmungen in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mehrheit der erschienenen Mitglieder entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(6) Beschlüsse über Satzungs- und Zweckveränderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder sowie der gesetzlichen Ladungsfrist.
(7) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung durch Mehrheit von 2/3 der erschienenen, mindestens aber 1/10 aller Mitglieder.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 - Mitgliedsbeiträge und Spenden

(1) Der Verein erhebt je Mitglied einen Jahresbeitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
(2) Die Einkünfte aus Beiträgen und Spenden werden zunächst zur Deckung der unumgänglich notwendigen Kosten des Vereins verwendet. Im Übrigen sind sie lediglich für die in § 2 bezeichneten gemein­nützigen Zwecke bestimmt.

§ 10 - Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Darmstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Fassung vom 30. September 1996